Begehrt der Mieter wegen besonderer Umstände des Einzelfalls
mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem
längerfristigen Mietvertrag gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein
ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person
aufzuklären und dem Vermieter sämtliche Informationen zu geben, die dieser
benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können (BGH,
Urteil vom 07.10.2015, Az.: VIII ZR 247/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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