Sonntag, 31. Januar 2016

Begleitetes Fahren – Führerschein mit 17 - Ein Überblick

Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnisse sind jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten mit dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en einverstanden sind. Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit 16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in Deutschland ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein, seit mind. 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Ferner muss die Begleitperson auf dem Beifahrersitz und darf nicht hinten im Fahrzeug sitzen. Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht. Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden Kfz-Versicherungsverträge vor der ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 29. Januar 2016

Aussageverweigerungsrecht in Straf- & Bußgeldverfahren

„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ Dieser Grundsatz trifft bei Aussagen in Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zu. Viele Beschuldigte tätigen aus Unwissenheit Aussagen, obwohl sie nicht aussagen müssten. Als Beschuldigter muss man nicht zur Sache aussagen. Man muss lediglich seine Personalien angeben. Es besteht im übrigen auch keine Pflicht dazu, polizeilichen Ladungen Folge zu leisten. Ladungen durch Richter, Staatsanwälte, die Bußgeldbehörde oder zu einem Verhandlungstermin müssen jedoch befolgt werden. Ein Beschuldigter muss bereits bei seiner ersten Vernehmung über das bestehende Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Eine Aussage die ohne eine entsprechende Belehrung gewonnen wurde, darf nicht verwertet werden. Spontanäußerungen des Beschuldigten trotz fehlender Beschuldigtenbelehrung sind jedoch regelmäßig verwertbar, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden, um den Beschuldigten zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Eine Beschuldigtenvernehmung kann auch nach anfänglicher Aussageverweigerung des Beschuldigten und fehlender Belehrung fortgesetzt werden, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des Beschuldigten und die Durchsetzbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird. Der Beschuldigte hat ein Anrecht darauf, einen Anwalt zu sprechen bzw. beizuziehen. Wird ihm dies verweigert, so darf die Aussage nicht verwertet werden. Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben.

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe  - Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 27. Januar 2016

Vorsicht beim Hauskauf – Zusicherungen des Verkäufers müssen im notariellen Vertrag aufgenommen werden!

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung des Grundstückes oder Gebäudes. Der Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes - mit der Folge einer nicht ausschließbaren Haftung - vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit im notariellen Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Die vorvertraglichen Beschreibungen der Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer werden deshalb nicht bedeutungslos, da dieser bei ihm bekannter Unrichtigkeit der Information dem Käufer auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 06.11.2015, Az.: V ZR 78/14). Hauskäufer sollten jedoch darauf achten, dass Zusicherungen des Verkäufers bzgl. der Haus-/Grundstückseigenschaften im notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen werden (z.B. Wohnfläche etc.).

Immobilienrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

WDR Lokalzeit am 27.01.2016


Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz zum Thema „Wie gemeinnützig sind Schützenvereine?“

Die Finanzämter stellten vergangene Woche die Gemeinnützigkeit der Schützenvereine in Frage. Wie gemeinnützig sind sie denn?

 

Dienstag, 26. Januar 2016

Haftung des Arbeitgebers für Wertsachen des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber haftet für vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für seine Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers benötigt. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände hat der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände des Arbeitnehmers lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitsgebers hingegen nicht begründen, da der Arbeitgeber sonst unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre. Im Fall hatte ein Mitarbeiter eines Krankenhauses, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000,00 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros gelegt und diesen verschlossen. Diese Wertsachen hat er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung hat er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später hat er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden waren. Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines Generalschlüssels möglich (LAG Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 25. Januar 2016

Was darf ein Mieter an seiner Wohnungseingangstüre/Treppenhaus anbringen?

Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wie das jeweilige Treppenhaus. Das Treppenhaus dient typischerweise dazu, es dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren. Die Nutzungsmöglichkeit umfasst seit jeher auch die Erlaubnis, eine Fußmatte als Schmutzfänger vor die Wohnungseingangstür zu platzieren. Bereits diese Grundfunktionen unterlagen im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer Fortentwicklung. Während in früheren Zeiten das Namensschild nur den Familiennamen oder noch den Vornamen des Haushaltsvorstands aufwies, werden die Namensschilder in der heutigen Zeit wesentlich aufwändiger gestaltet, größer dimensioniert und mit mehr Informationen versehen (Namen sämtlicher Familienmitglieder einschl. des Namens eines Haustieres und Willkommensbekundungen). Ebenso dienen Fußmatten in der heutigen Zeit nicht mehr ausschließlich als bloße Fußabtreter, sondern sind nicht selten durch bestimmte Gestaltungen und das Hinzufügen von Botschaften zu einer Art Dekorationsobjekt geworden. Der Wandel in der Möglichkeit zur Mitbenutzung lässt sich auch daraus ableiten, dass mittlerweile das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Rechts zur Mitbenutzung anerkannt ist. Ebenso unterlag die Verkehrsauffassung bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür ebenfalls einem Wandel. Ursprünglich erfüllte die Wohnungseingangstür vor allem eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion. In der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Oster- und Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen. Der Mieter darf daher an seiner Wohnungseingangstüre auch ein Willkommensschild anbringen, wenn er die Tür dabei nicht beschädigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.05.2015, Az.: 333 S 11/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe –Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 24. Januar 2016

Cannabisfahrt – Führerscheinentzug weiterhin bei 1,0 ng THC statt bei 3,0 ng THC

Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Die sog. Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte zwar im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte nunmehr zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml für die Fahrerlaubnisentziehung zugrunde gelegt wird. Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01.2016, Az: 9 K 1253/15).

Führerscheinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz