Mittwoch, 27. April 2016

Drohungen über Facebook - Gewaltschutzverfügung

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Unter Drohung ist das – ausdrückliche, schlüssige oder versteckte – Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen. Wird eine Person über das Internetportal Facebook von einer anderen Person bedroht, kann das jeweils angerufene Gericht ein Näherungs- und Kontaktverbot aussprechen. Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, Az.:  2 UF 254/12).

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

 (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 26. April 2016

Negative und rechtswidrige Äußerungen im Internet – Rechte der Betroffenen

Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen?  Betroffenen steht nach § 34 Bundesdaten-schutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen nach § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu. Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.

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Montag, 25. April 2016

Unzumutbare Arbeitsbedingungen – Kündigungsgrund für Arbeitnehmer

Herrschen unzumutbare Arbeitsbedingungen an einem Arbeitsplatz, so kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigen und erhält trotz seiner Eigenkündigung sofort Arbeitslosengeld und keine Sperrzeit von 12 Wochen (LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2009, Az.: L 9 AL 129/08).

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Samstag, 23. April 2016

Fristlose Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen?

Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers im Umfang von 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von 14,7 Wochen jährlich durch den Arbeitgeber können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014, Az: 15 Sa 825/13).

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Freitag, 22. April 2016

Erstmaliges Einschlafen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Schläft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufgrund von Übermüdung oder Krankheit ein, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht aus diesem Grunde kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor wegen „Einschlafens am Arbeitsplatz“ abgemahnt worden ist (ArbG Köln, Urteil vom 19.11.2014, Az: 7 Ca 2114/14).

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Mittwoch, 20. April 2016

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall bei Alkoholisierung des Unfallverursachers

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hängt entscheidend von dem Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen beim Geschädigten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Bei der Schmerzensgeldfestsetzung wirkt sich eine Alkoholisierung des Unfallverursachers schmerzensgelderhöhend aus. Hat der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion 1. Grades, eine Prellung des Unterarms sowie des Schienbeins erlitten und ist er aufgrund  einer falschen ärztlichen Behandlung mehr als 9 Monate nach dem Unfall immer noch arbeitsunfähig, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro angemessen (OLG München, Urteil 21.03.2014, Az.: 10 U 3341/13). Eine falsche ärztliche Behandlung nach einem Verkehrsunfall  wirkt sich bei der Schmerzensgeldbemessung nicht anspruchsmindernd aus.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 19. April 2016

Verspätung von 13 Minuten – Abmahnung?

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten nicht abmahnen. Zwar liegt aufgrund der Verspätung ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vor, jedoch muss eine Abmahnung auch immer verhältnismäßig sein. Der Ausspruch einer Abmahnung bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten ist unverhältnismäßig, da der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nur geringfügig ist. Bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten, kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ermahnen, dass dieser zukünftig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen hat (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015, Az.: 8 Ca 532/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz