Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen
im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ
dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym
in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber
der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB
haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder
Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der
Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative
Interneteinträge vorzugehen? Betroffenen
steht nach § 34 Bundesdaten-schutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem
Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche
Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten
stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen
Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen nach § 823
Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch
gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu. Ein Löschungs- und
Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige
Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind
nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine
Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des
Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des
Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine
vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der
Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf
rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen
Einträgen besteht ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers.
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden
Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein,
wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt
ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen
gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und
Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten,
Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu.
Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher
Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder
Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht
löschen will.
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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