Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre
Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen
Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich
wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher
Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und
ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau
beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein
Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der
Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht (BVerwG, Urteil
vom 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15).
Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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