Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch
darauf, dass dieser ihm das Anbringen einer Markise über seinem Balkon an der
Hauswand gestattet. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial
übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher
Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht
werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht (Amtsgerichts
München, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 411 C 4836/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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