Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen
nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück
ausgehen, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung zwischen
Vermieter und Mieter grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mietmangel,
wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehrmöglichkeit als
unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss Soweit der Vermieter sich wegen
fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten auf einen Ausschluss des Minderungsrechts
des Mieters beruft, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Landgericht
München I, Az: 31 S 20691/14, Urteil vom 14.01.2016).
Die Anfertigung eines Lärmprotokolls oder die Durchführung
von Lärmmessungen ist seitens des Mieters ist bei einer von ihm vorgenommenen Mietminderung
wegen Lärms nicht erforderlich. Es genügt grundsätzlich eine Beschreibung von
Seiten des Mieters, aus der sich ergibt, um welche Art von Lärm-Beeinträchtigungen
es sich handelt, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher
Frequenz diese ungefähr auftreten. Dass für die Bewältigung eines Bauprojekts
ein erhebliches Aufkommen an Baufahrzeugen, Verkehr- und Maschineneinsatz mit
den daraus notwendigerweise folgenden Lärm- und Schmutzemissionen erforderlich
ist, liegt hierbei auf der Hand.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe
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