Samstag, 2. April 2016

Mietminderung wegen Baustellenlärms

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mietmangel, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehrmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Landgericht München I, Az: 31 S 20691/14, Urteil vom 14.01.2016).
Die Anfertigung eines Lärmprotokolls oder die Durchführung von Lärmmessungen ist seitens des Mieters ist bei einer von ihm vorgenommenen Mietminderung wegen Lärms nicht erforderlich. Es genügt grundsätzlich eine Beschreibung von Seiten des Mieters, aus der sich ergibt, um welche Art von Lärm-Beeinträchtigungen es sich handelt, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dass für die Bewältigung eines Bauprojekts ein erhebliches Aufkommen an Baufahrzeugen, Verkehr- und Maschineneinsatz mit den daraus notwendigerweise folgenden Lärm- und Schmutzemissionen erforderlich ist, liegt hierbei auf der Hand.

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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