Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein
Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker
für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen,
da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch des
Handwerkers gegenüber dem Auftraggeber nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom
01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen nur ein
Teil des Auftrages „schwarz“ abgerechnet wird und der übrige Auftrag über eine
Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wird.
Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein
Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin
besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der
aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber
grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich
ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Handwerker mit seiner
Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Handwerker kann somit
in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber
geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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