Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem unverschuldeten
Verkehrsunfall hängt entscheidend von dem Maß der durch den Unfall verursachten
körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen beim Geschädigten ab. Die
Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und
Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Bei
der Schmerzensgeldfestsetzung wirkt sich eine Alkoholisierung des
Unfallverursachers schmerzensgelderhöhend aus. Hat der Geschädigte aufgrund des
Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion 1. Grades, eine Prellung des Unterarms
sowie des Schienbeins erlitten und ist er aufgrund einer falschen ärztlichen Behandlung mehr als 9
Monate nach dem Unfall immer noch arbeitsunfähig, so ist ein Schmerzensgeld in
Höhe von 13.000 Euro angemessen (OLG München, Urteil 21.03.2014, Az.: 10 U
3341/13). Eine falsche ärztliche Behandlung nach einem Verkehrsunfall wirkt sich bei der Schmerzensgeldbemessung
nicht anspruchsmindernd aus.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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