Montag, 4. April 2016

Email-Zugang – Wer trägt die Beweislast für den Zugang einer Email?

Eine Email geht dem Empfänger zu, wenn sie in dessen Mailbox oder der des Providers des Empfängers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast für den Zugang der Email trägt der Absender bzw. derjenige, der sich auf den Zugang der Email beruft. Für den Zugang einer Email kann möglicherweise eine Eingangs- oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der Email ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht für einen Empfangsnachweis nicht aus. Ein Beweis für den Eingang in die Mailbox des Email-Empfängers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erklärende die Absendung der Email beweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az: 15 Ta 2066/12).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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