Eine Email geht dem Empfänger zu, wenn sie in dessen Mailbox
oder der des Providers des Empfängers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast
für den Zugang der Email trägt der Absender bzw. derjenige, der sich auf den
Zugang der Email beruft. Für den Zugang einer Email kann möglicherweise eine
Eingangs- oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der Email
ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht für einen Empfangsnachweis nicht
aus. Ein Beweis für den Eingang in die Mailbox des Email-Empfängers ergibt sich
auch nicht daraus, dass der Erklärende die Absendung der Email beweisen kann
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az: 15 Ta 2066/12).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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