Dienstag, 5. April 2016

Unfall bei Nachbarschaftshilfe – gesetzliche Unfallversicherung tritt ein

Leistet man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert (im Fall Malerarbeiten am Haus des Nachbarn), die über bloße alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, ist man im Falle eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und kann Ansprüche gegenüber dieser geltend machen (z.B. Verletztengeld oder Unfallrente ab einem Grad der unfallbedingten Erwerbsminderung von 20 %). Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, so kann man jedoch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen mehr gegenüber seinem Nachbarn geltend machen (LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011, Az: L 3 U 255/10).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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