Leistet man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe umfangreiche
Arbeiten von wirtschaftlichem Wert (im Fall Malerarbeiten am Haus des
Nachbarn), die über bloße alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, ist man im
Falle eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und kann
Ansprüche gegenüber dieser geltend machen (z.B. Verletztengeld oder Unfallrente
ab einem Grad der unfallbedingten Erwerbsminderung von 20 %). Tritt die
gesetzliche Unfallversicherung ein, so kann man jedoch keine Schadensersatz-
und Schmerzensgeldforderungen mehr gegenüber seinem Nachbarn geltend machen
(LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011, Az: L 3 U 255/10).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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