Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis
unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur
vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das
Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine
bessere Schlussbeurteilung vom Arbeitgeber, muss er im Zeugnisrechtsstreit
entsprechende bessere Leistungen vortragen und diese gegebenenfalls beweisen.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend
gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten
Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Der Zeugnisanspruch des jeweiligen
Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber richtet sich auf ein inhaltlich
„wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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