Muss ein Arbeitnehmer seine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Krankheitstag seinem
Arbeitgeber vorzulegen, so rechtfertigt die nicht fristgerechte Vorlage eine
Abmahnung. Im Wiederholungsfalle, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar
fristgerecht kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa
130/09). Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein stellt die Verletzung der
Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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