Montag, 18. April 2016

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – verspätete Vorlage kann zur Kündigung führen!

Muss ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Krankheitstag seinem Arbeitgeber vorzulegen, so rechtfertigt die nicht fristgerechte Vorlage eine Abmahnung. Im Wiederholungsfalle, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar fristgerecht kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09). Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein stellt die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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