Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld,
wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen. Die
Agentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld
beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung)
erreichen können. Dies regelt die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der
sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben. Hierüber
werden Arbeitslose regelmäßig durch das sogenannte Merkblatt für Arbeitslose,
das Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt. Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein.
Es genügt weder, dass der Arbeitslose über „irgendeinen“, nicht zu seiner
Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht
werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar
ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim
Einwohnermeldeamt genügt ebenfalls nicht (Sozialgericht Koblenz, Urteile vom 09.03.2016
und 23.03.2016, S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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