Montag, 11. April 2016

Arbeitslose müssen Umzug rechtzeitig melden

Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen. Die Agentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichen können. Dies regelt die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben. Hierüber werden Arbeitslose regelmäßig durch das sogenannte Merkblatt für Arbeitslose, das Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt.  Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein. Es genügt weder, dass der Arbeitslose über „irgendeinen“, nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt ebenfalls nicht (Sozialgericht Koblenz, Urteile vom 09.03.2016 und 23.03.2016, S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen