Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen einer
einmaligen Verspätung von 13 Minuten nicht abmahnen. Zwar liegt aufgrund der
Verspätung ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen
Pflichten vor, jedoch muss eine Abmahnung auch immer verhältnismäßig sein. Der
Ausspruch einer Abmahnung bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten ist
unverhältnismäßig, da der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten nur geringfügig ist. Bei einer einmaligen
Verspätung von 13 Minuten, kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ermahnen,
dass dieser zukünftig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen hat (Arbeitsgericht
Leipzig, Urteil vom 23.07.2015, Az.: 8 Ca 532/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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