Dienstag, 19. April 2016

Verspätung von 13 Minuten – Abmahnung?

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten nicht abmahnen. Zwar liegt aufgrund der Verspätung ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vor, jedoch muss eine Abmahnung auch immer verhältnismäßig sein. Der Ausspruch einer Abmahnung bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten ist unverhältnismäßig, da der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nur geringfügig ist. Bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten, kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ermahnen, dass dieser zukünftig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen hat (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015, Az.: 8 Ca 532/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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