Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten
durch einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als „Psychopathen“ sowie „Der
ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“, „der ist nicht normal“ rechtfertigt
nicht immer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine
außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn
es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem
Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als
mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der
ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann
alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der
außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger
Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht,
wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in
Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so
schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem
Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich -
auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall
hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers
gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der
Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht
beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig
war (LAG Mainz, Urteil vom 24.07.2014,
Az.: 5 Sa 55/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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