Bedenken gegen die Kraftfahreignung eines
Führerscheininhabers können ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn dieser über
Jahre hinweg immer wieder falsch parkt und damit eine verfestigte gleichgültige
Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart. Bei
häufigen Parkverstößen eines Führerscheininhabers kann auch die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Führerscheinstelle
angeordnet werden (z.B. wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein
geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschluß vom 20.11.2014, Az.: 10 S 1883/14).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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