Freitag, 30. Januar 2015

Unfallversicherung – Leistungskürzung wegen Vorerkrankungen

Ist ein Unfall ursächlich für eine dauerhafte Schädigung im Schultergelenk des Versicherungsnehmers, berechtigen degenerative Vorschäden des Schultergelenks des Versicherungsnehmers, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt hatten, nicht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung durch die Unfallversicherung (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 7 U 35/14). Gemäß § 182 VVG hat der Unfallversicherer die Voraussetzungen für einen Wegfall oder eine Minderung eines Leistungsanspruchs aus der Unfallversicherung nachzuweisen. Zweifel am Vorliegen einer mitwirkenden Krankheit oder eines mitwirkenden Gebrechens gehen daher zu Lasten der Unfallversicherung.
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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