Ist ein Unfall ursächlich für eine dauerhafte Schädigung im
Schultergelenk des Versicherungsnehmers, berechtigen degenerative Vorschäden
des Schultergelenks des Versicherungsnehmers, die vor dem Unfall weder
behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt
hatten, nicht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung durch die
Unfallversicherung (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 7 U 35/14). Gemäß
§ 182 VVG hat der Unfallversicherer die Voraussetzungen für einen Wegfall oder
eine Minderung eines Leistungsanspruchs aus der Unfallversicherung nachzuweisen.
Zweifel am Vorliegen einer mitwirkenden Krankheit oder eines mitwirkenden
Gebrechens gehen daher zu Lasten der Unfallversicherung.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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