Donnerstag, 29. Januar 2015

Streupflicht – Hobelspäne sind kein geeignetes Streumittel

Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Streupflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Streupflichtigen vorliegt, wenn er nur mit Hobelspänen streut. Kommt ein Fußgänger zu Fall, so muss man diesem Schadensersatz leisten (OLG Hamm, Az.: 6 U 92/12, Urteil vom 24.11.2014). Erkennt ein Fußgänger, dass eine Verkehrsfläche vereist ist und das gestreute Streumittel nicht wirkt, so darf er auf der Verkehrsfläche nicht weiter gehen und muss sich einen anderen Weg suchen. Geht der Fußgänger auf der vereisten Verkehrsfläche trotzdem weiter und verletzt er sich, so muss er sich ein Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen zurechnen lassen. Das Mitverschulden des Fußgängers kann in bestimmten Fällen sogar zum vollständigen Verlust seiner Schadensersatzansprüche führen.
 
 

Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen