Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt
seiner Streupflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit
Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende
Wirkung, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Streupflichtigen
vorliegt, wenn er nur mit Hobelspänen streut. Kommt ein Fußgänger zu Fall, so
muss man diesem Schadensersatz leisten (OLG Hamm, Az.: 6 U 92/12, Urteil vom 24.11.2014).
Erkennt ein Fußgänger, dass eine Verkehrsfläche vereist ist und das gestreute Streumittel
nicht wirkt, so darf er auf der Verkehrsfläche nicht weiter gehen und muss sich
einen anderen Weg suchen. Geht der Fußgänger auf der vereisten Verkehrsfläche trotzdem
weiter und verletzt er sich, so muss er sich ein Mitverschulden an den
erlittenen Verletzungen zurechnen lassen. Das Mitverschulden des Fußgängers kann
in bestimmten Fällen sogar zum vollständigen Verlust seiner
Schadensersatzansprüche führen.
Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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