Wer in einem Restaurant die Toilette nicht bestimmungsgemäß
nutzt und seine Notdurft neben der Toilette oder auf dem Toilettendeckel
verrichtet, macht sich gegenüber dem Restaurantbetreiber
schadensersatzpflichtig. Die Schadensersatzpflicht umfasst nicht nur die Toiletten-Reinigungskosten,
sondern auch den entgangenen Gewinn des Restaurantbetreibers, wenn andere Gäste
aufgrund der dreckigen Toilette bzw. des Geruchs das Restaurant wieder verlassen
(AG Hannover, Urteil vom 14.01.2014, Az.: 438 C 10337/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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