Freitag, 23. Januar 2015

Verkehrssicherungspflicht für Sitzbank in Schwimmbadkabine

Ein Schwimmbadbetreiber begeht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn er eine kleine Sitzbank in der Umkleidekabine nicht fest mit Wand oder Boden verschraubt und die Bank bei deren Benutzung umfällt und sich der Benutzer hierbei verletzt. Für einen Benutzer einer Schwimmbadkabine ist bei kleinen Sitzbänken immer erkennbar, dass diese umfallen können. Das bloße Aufstellen einer kleinen Sitzbank in den Umkleidekabinen stellt daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, da die Bank bei sachgerechter Nutzung keine Gefahrenquelle ist. Eine allgemeine Verpflichtung zur Verschraubung der Sitzbank besteht für einen Schwimmbadbetreiber daher nicht (Amtsgericht München, Urteil vom 24.04.2014, Az.: 191 C 21259/13).



Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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