Ein Schwimmbadbetreiber begeht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung,
wenn er eine kleine Sitzbank in der Umkleidekabine nicht fest mit Wand oder
Boden verschraubt und die Bank bei deren Benutzung umfällt und sich der
Benutzer hierbei verletzt. Für einen Benutzer einer Schwimmbadkabine ist bei
kleinen Sitzbänken immer erkennbar, dass diese umfallen können. Das bloße
Aufstellen einer kleinen Sitzbank in den Umkleidekabinen stellt daher keine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, da die Bank bei sachgerechter
Nutzung keine Gefahrenquelle ist. Eine allgemeine Verpflichtung zur Verschraubung
der Sitzbank besteht für einen Schwimmbadbetreiber daher nicht (Amtsgericht
München, Urteil vom 24.04.2014, Az.: 191 C 21259/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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