Man hat gegenüber der Gemeinde keinen
Schadensersatzanspruch, wenn diese im Winterdienst ein Granulat-Salz-Gemisch
streut und hierdurch die eigenen Schuhe beschädigt werden. Durch die Streuung
eines Granulat-Salz-Gemischs im Winterdienst hat die Gemeinde keine
Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) begangen. Die Auswahl des
Streumittels steht den Gemeinden grundsätzlich frei. Entscheidend ist, dass durch
das Streumittel die infolge winterlicher Glätte bestehenden Gefahren beseitigt
werden. Um die Rutschgefahr auch langfristig zu mindern, kann dabei auch der
Einsatz abstumpfender Mittel, wie Granulat, neben dem Streuen von Salz geboten
sein. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht auf die vom Streusalz
ausgehenden Umweltgefahren. Gewisse durch das Streuen entstehende Gefahren sind
daher im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen (LG Oldenburg, Urteil vom
14.12.2004, Az.: 5 O 3480/04).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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