Montag, 26. Januar 2015

Kein Schadenersatz für die Abnutzung von Schuhen durch Streugut

Man hat gegenüber der Gemeinde keinen Schadensersatzanspruch, wenn diese im Winterdienst ein Granulat-Salz-Gemisch streut und hierdurch die eigenen Schuhe beschädigt werden. Durch die Streuung eines Granulat-Salz-Gemischs im Winterdienst hat die Gemeinde keine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) begangen. Die Auswahl des Streumittels steht den Gemeinden grundsätzlich frei. Entscheidend ist, dass durch das Streumittel die infolge winterlicher Glätte bestehenden Gefahren beseitigt werden. Um die Rutschgefahr auch langfristig zu mindern, kann dabei auch der Einsatz abstumpfender Mittel, wie Granulat, neben dem Streuen von Salz geboten sein. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht auf die vom Streusalz ausgehenden Umweltgefahren. Gewisse durch das Streuen entstehende Gefahren sind daher im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen (LG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2004, Az.: 5 O 3480/04).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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