Ist es aufgrund von Bodenunebenheiten und aufgrund von scharfen
Bruchkanten im Wohnungsboden nicht möglich in der Mietwohnung ordnungsgemäß
einen Teppichboden zu verlegen, so stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung
des Gebrauchs der Mietwohnung dar. Der Mieter kann in diesen Fällen die Miete proportional
zur Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung herabsetzen. Kann
ein Teppichboden aufgrund eines unebenen Wohnungsbodens nicht verlegt werden,
so besteht ein Mietminderungsanspruch des Mieters in Höhe von mind. 15 % der
jeweiligen Gesamtmiete (AG Schöneberg, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 109 C 225/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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