Dienstag, 27. Januar 2015

Mietmangel bei unebenem Wohnungsboden

Ist es aufgrund von Bodenunebenheiten und aufgrund von scharfen Bruchkanten im Wohnungsboden nicht möglich in der Mietwohnung ordnungsgemäß einen Teppichboden zu verlegen, so stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietwohnung dar. Der Mieter kann in diesen Fällen die Miete proportional zur Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung herabsetzen. Kann ein Teppichboden aufgrund eines unebenen Wohnungsbodens nicht verlegt werden, so besteht ein Mietminderungsanspruch des Mieters in Höhe von mind. 15 % der jeweiligen Gesamtmiete (AG Schöneberg, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 109 C 225/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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