Sonntag, 5. Mai 2013

Pflichtteilsanspruch - Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt (BGH, Urteil vom 16.01.2013, Az.: IV ZR 232/12).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Schadensgutachten der Versicherung – Einsichtnahme durch Versicherungsnehmer


Ein Versicherungsnehmer hat nach § 810 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme in ein von der Versicherung eingeholtes Schadensgutachten. Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme in das Schadensgutachten durch den Versicherungsnehmer besteht immer, wenn dies der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Position dienen soll. Der Versicherungsnehmer hat daher in der Regel immer ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Feststellungen der Sachverständige der Versicherung in einem Schadensfall im Einzelnen getroffen hat.

Wie sich aus § 85 VVG ergibt, obliegt die Ermittlung über die Ursache und die Höhe des Versicherungsschadens dem Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann im Schadensfall zwar auch selbst Ermittlungen anstellen. Er wird aber in der Regel von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen, denn solche Kosten werden ihm gemäß § 85 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht erstattet. Das beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schaden im Interesse aller Versicherungsnehmer ohnehin prüfen und bewerten muss. Er ist dazu auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer; denn er muss zahlreiche gleichartige Schadensfälle regulieren und hat deshalb Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungen, verfügt über fachkundige Mitarbeiter und regelmäßig über Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen. Seine Schadensermittlung stellt in der Regel eine ausreichende Verhandlungsgrundlage für die Schadensregulierung dar und macht meistens eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers überflüssig. Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, muss er, damit Waffengleichheit herrscht, auch Auskunft über und Einsicht in das Ergebnis des Sachverständigen erhalten. Das ergibt sich auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt ist und der Versicherer seine überlegene Finanzkraft und Sachkunde nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen darf (LG Oldenburg, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 13 O 1604/11).




Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 4. Mai 2013

Verkehrsunfall aus Parkplatz bei Ausparkvorgang - Haftung

Zwar gilt auf Privat-Parkplätzen prinzipiell das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies hat aber nicht zwangsläufig immer eine hälftige Schadensteilung zur Folge, wenn es zu einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz kommt. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet den auf den "Parkplatzstraßen" fahrenden Verkehrsteilnehmer insbesondere dazu mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit im Bereich von Schrittgeschwindigkeit bis allenfalls 10 km/h zu fahren. Hält der auf der Parkplatzstraße fahrende Verkehrsteilnehmer diese Geschwindigkeit ein und kommt es trotzdem zu einem Verkehrsunfall mit einem unachtsam aus einer Parklücke herausfahrenden Fahrzeug, führt dies zu einer Alleinhaftung des ausparkenden Verkehrsteilnehmers (LG München I, Urteil vom 10.08.2012, Az.: 17 S 7837/11).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall – Teilreparatur und Ersatz der diesbezüglich angefallenen MwSt.

Der Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch eine Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 7 S 277/11). Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht bereits dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 13) zielte die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen erklärtermaßen darauf, einerseits die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive Abrechnungsweise bei Sachschäden unangetastet zu lassen, andererseits aber eine hierbei drohende Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden, um dem Bereicherungsverbot mehr Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck schloss der Gesetzgeber den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer aus. Dem Geschädigten soll danach die auf die Reparaturkosten (als zutreffende Bemessungsgröße der fiktiven Abrechnung) entfallende Umsatzsteuer dann nicht zukommen, wenn er den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, ihn hierzu aber nicht verwendet (BT-Drucks. 14/7752, S. 14). Umsatzsteuer soll demnach nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S. des § 2 UStG nicht kommt.



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Bußgeldverfahren - Anspruch auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte

Angesichts der immer komplexer werdenden Überwachungstechnik im Straßenverkehr, die entgegen der vielfach geäußerten Auffassung keineswegs fehlerfrei ist, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dem Betroffenen die behördeninternen Unterlagen über das zum Einsatz gekommene Messgerät zur Verfügung zu stellen, die ihm überhaupt erst eine konkrete Rüge von Fehlern hinsichtlich der ihn betreffenden Messung ermöglichen. Für den Fall, dass die jeweilige Behörde keine gesonderten "Lebensakten" für die eingesetzten Messgeräte führt, sind dem Betroffenen hilfsweise über seinen Verteidiger Auskünfte darüber zu erteilen, welche Arbeiten an dem Geschwindigkeitsmessgerät in der Zeit zwischen der letzten Eichung und dem Tattag vorgenommen worden sind und ob es andere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Messgerät gegeben hat (AG Menden, Beschluss vom 17.04.2013, Az.: 8 OWi 44/13 (b)).



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Donnerstag, 2. Mai 2013

Krankenkasse muss Kosten für nicht zugelassene Medikamente und Behandlungen übernehmen


Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse bei denen eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich endende Erkrankung (z.B. Krebserkrankung, bösartiger Gehirntumor etc.) vorliegt, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung oder Medikation im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse nicht zur Verfügung steht, können ausnahmsweise eine Leistung außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2013, Az.: L 5 KR 102/13 B ER).

 


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Mittwoch, 1. Mai 2013

Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV3 Messfehler und Fehlerquellen

Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 liegen nicht vor:

- wenn das notwendige Einsatz-/Messprotokoll bei der Geschwindigkeitsmessung durch die Messbeamten nicht gefertigt wurde.

- wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der PTB aufgebaut wurde. Das Leivtec XV3 Geschwindigkeitsmessgerät kann nur den auflaufenden Verkehr messen. Das Gerät ist dafür ausgelegt, nur bei frontalen Messungen richtige Messergebnisse zu liefern. Messungen von stark beschleunigenden Fahrzeugen und von strak bremsenden Fahrzeugen werden von dem Gerätesensor abgebrochen! Das Messgerät darf nicht aus einem fahrenden Fahrzeug heraus betrieben werden.

- wenn das Geschwindigkeitsmessgerät mit seinen Komponenten nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken oder Sicherungsmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren.

- wenn der vorgeschriebene Selbsttest/Funktionstest bei dem Messgerät nicht vor der Messung durchgeführt wurde.

- wenn der Messfeldrahmen nicht die richtige Position hat. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Leivtec XV 3 Geschwindigkeitsmeßgerät kann es zu Zuordnungsproblemen kommen. Messungen sind nur verwertbar, wenn das Fahrzeugkennzeichen des gemessenen Fahrzeugs vollständig sichtbar ist. Im Messfeldrahmen darf sich kein weiteres Fahrzeug befinden.

- wenn Messwerte aufgrund Kolonnenmessung von Fahrzeugen einem falschen Fahrzeug zugeordnet werden.

- wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;

Die vorgenannten Punkte und Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gegen den betroffenen Fahrzeugführer verwertet werden darf und das Bußgeldverfahren gegen diesen einzustellen ist.
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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