Versicherte in
der gesetzlichen Krankenkasse bei denen eine lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödlich endende Erkrankung (z.B. Krebserkrankung, bösartiger Gehirntumor etc.) vorliegt,
für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Behandlung oder Medikation im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse nicht
zur Verfügung steht, können ausnahmsweise eine Leistung außerhalb des
Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht
ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (LSG Bayern, Beschluss vom
08.04.2013, Az.: L 5 KR 102/13 B ER).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse
104
57223 Kreuztal
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