Der Anwendungsbereich des § 142
StGB ist nur auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr begrenzt. Auf Unfälle
die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden und auf Eigenschäden
findet § 142 StGB keine Anwendung. Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem
Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während
des Ausladens wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann
eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht begründen. Ein Unfall ist ein
plötzliches Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu
einer nicht belanglosen Sachbeschädigung geführt hat und mit den typischen
Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Schäden,
die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der
den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, aus.
Die Bagatellgrenze für
unbedeutende Schäden ist allerdings umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der
Rechtsprechung und der Literatur in einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00
Euro angesetzt. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur
setzt die Bagatellgrenze zur Zeit bei 50,00 Euro an.
Welche Wartezeit nach einem
Verkehrsunfall am Unfallort angemessen ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab (z.B. Schwere des Unfalls, Höhe des Schadens, Unfallort,
Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte). Ersatzmaßnahmen wie das Zurücklassen
eines Zettels mit persönlichen Angaben ersetzen die Wartepflicht grundsätzlich
nicht, sondern sind allenfalls dazu geeignet, die Wartepflicht zu verkürzen.
Entfernt sich ein Fahrzeugführer
unerlaubt von einem Unfallort, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an
einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der
Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen
und muss mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Ein bedeutender
Fremdschaden liegt vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 1.300,00 Euro
(umstritten – teilweise wird eine Wertgrenze bis 2.500 Euro angenommen)
beläuft.
Verkehrsstrafrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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