Nach ständiger Rechtsprechung des
BGH und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, so z.B.
auch der Betreiber eines Baumarktes oder Supermarktes, dazu verpflichtet, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer (z.B.
Besucher und Kunden) möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine
Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach
der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst
die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein
umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Diese
Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen in Bezug auf seine
Geschäftsräume. Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und
wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene
Ware und den Zustand der Geschäftsräume – insbesondere auch des Fußbodens –
keine Schäden erleiden. Der Umfang der Kontrollpflichten hängt dabei von den
Umständen des Einzelfalls ab – u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie
dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential. So
besteht in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden
die Ware selbst auswählen und abwiegen, ein großes Risiko, dass dabei Teile auf
den Boden fallen und eine Gefahr des Ausrutschens verursachen. Aus diesem
Grunde sind dort die Verkehrssicherungspflichten besonders streng. Es muss
organisatorisch sichergestellt werden, dass eine bestimmte Person in
regelmäßigen und kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten den Boden reinigt und
dass dies auch durch die Laden- und Abteilungsaufsicht überwacht wird. Für
einen Selbstbedienungs-Drogeriemarkt hat das OLG Hamm hingegen eine regelmäßige
Kontrolle im Abstand von 30 Minuten als ausreichend angesehen, weil dessen
Warensortiment nur ausnahmsweise eine Rutschgefahr begründe. Als ausreichend
wurde auch angesehen, wenn sich in einem Warenhaus ein mit der Ladensicherheit
betrauter Mitarbeiter ständig dort aufhält und alle Mitarbeiter angewiesen
sind, auf Verunreinigungen zu achten und diese zu beseitigen oder zu melden.
Für einen Lebensmittelmarkt mit einer Größe von 650 m² ist es als ausreichend
angesehen worden, wenn alle Mitarbeiter angewiesen sind, den Zustand des Bodens
regelmäßig zu kontrollieren und Verunreinigungen sogleich zu beseitigen, und
wenn der Filialleiter die Einhaltung dieser Weisung regelmäßig – im
Kassenbereich im Abstand von 10 bis 15 Minuten – kontrolliert. Bei einem
durchschnittlich starken Kundenaufkommen ist in einem Baumarkt mit
Pflanzenverkauf eine Kontrolle, insbesondere des Kassenbereichs, im Abstand von
30 Minuten erforderlich. Die generelle Anweisung an alle Mitarbeiter, auf
Verunreinigungen insbesondere im Kassenbereich zu achten, ist nur dann
ausreichend, wenn eine Person für die regelmäßige Kontrolle dieser Anweisung
verantwortlich ist und diese auch in kurzen Abständen durchführt. Werden die
vorgenannten Verkehrssicherungspflichten verletzt, so haftet der Baumarkt oder
Supermarkt dem geschädigten bzw. verletzten Kunden/Besucher auf Schadensersatz
und/oder Schmerzensgeld (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az.: 9
U 187/12).
Schadensersatzrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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