Allein aus politischen Äußerungen des Fahrerlaubnisinhabers
gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine
körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV (= Bedenken
gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn
Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel hinweisen) ergeben.
Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und
abstrus erscheinen (VG Sigmaringen, Beschluß vom 27.11.2012, Az.: 4 K 3172/12).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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