Kommt
es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Fahrzeugführer die Fahrspur wechselt ohne hierbei
einen Schulterblick zu tätigen, so haftet er zu 100 % für den von ihm
verursachten Sachschaden. Die Betriebsgefahr des vom Geschädigten geführten
Fahrzeugs tritt aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens des schädigenden
Fahrzeugführers vollständig zurück. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht
feststellen lässt, ob der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit
eingehalten hat oder nicht (LG Freiburg, Urteil vom 21.05.2012, Az.: 8 O
21/12).
Verkehrsunfall
Siegen – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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