In einer
Krankentagegeldversicherung entfällt die Arbeitsunfähigkeit eines
Versicherungsnehmers nicht, wenn er lediglich zu einzelnen Arbeitstätigkeiten im
Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Lage ist, welche jedoch seine vollständige
Berufsausübung nicht ermöglichen. Die Krankentagegeldversicherung ist in diesen
Fällen dazu verpflichtet, dass vertraglich vereinbarte Krankentagegeld an den
Versicherten – auch über mehrere Jahre – weiterzuzahlen (BGH, Urteil vom 03.04.2013,
Az.: IV ZR 239/11).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

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