Art.
7 Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsanspruch
(1)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste
Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a)
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b)
400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr
als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km
und 3500 km,
c)
600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei
der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem
der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur
planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Reiserecht
Siegen/Kreuztal Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223 Kreuztal

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