Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge
einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung der Wohnung des Mieters im Rahmen eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen durch Polizeibeamte
verursacht worden sind, grundsätzlich ein Ersatzanspruch aus enteignendem
Eingriff gegenüber dem Land zu. Der enteignende Eingriff stellt einen
zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum eines Einzelnen dar, der den
Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz ungleich behandelt, beziehungsweise trifft und ihn zu einem
besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Ein
Anspruch aus enteignendem Eingriff gegenüber dem Land ist jedoch in der Regel zu
verneinen, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt, oder es sich
ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung des Mieters für die Begehung von
Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden
soll, und er gleichwohl einen Mietvertrag mit diesem abschließt oder von einem
Kündigungsrecht gegenüber dem Mieter keinen Gebrauch macht (BGH, Urteil vom
14.03.2013, Az.: III ZR 253/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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