Ein
Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag
an den Versicherungsnehmer erbringt, kann von diesem keine psychiatrische
Therapie oder sonstige ärztliche Untersuchung bzw. Behandlungen verlangen. Weder
das Versicherungsvertragsgesetz – das nur für die Unfall-, nicht aber für die
Berufsunfähigkeitsversicherung eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung
der Folgen des Versicherungsfalls regelt (vgl. § 183 VVG) – noch ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag
sehen eine Befugnis des Versicherers vor, von dem Versicherungsnehmer zu
verlangen, medizinische Ratschläge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Ohne eine
vertragliche Grundlage im jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag muss
ein Versicherungsnehmer keine die Heilung fördernde oder die Berufsunfähigkeit
mindernde ärztliche Anordnung befolgen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.10.2006,
Az.: 5 W 258/06 – 78).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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