Der Richter hat in einem Gerichtsverfahren allen
Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. Insbesondere
hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen
Sachverständigen zu berücksichtigen und er ist dazu verpflichtet, sich mit einem
von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die
weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch des
Privatgutachten zum Gerichtsgutachten ergibt (BGH, Az.: V ZR 204/12, Beschluss
vom 21.03.2013).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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