Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete eines
Leistungsberechtigten direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch
gegenüber dem Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung für die
erhaltene Miete. Durch die Direktzahlung des Jobcenters an den Vermieter
erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das
Arbeitslosengeld II bewilligt wurde. Wenn die Leistungsbewilligung des
Leistungsberechtigten rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid
nur gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von
diesem die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den
Vermieter kann das Jobcenter nicht durch Verwaltungsakt zur Erstattung der
erhaltenen Mieten verpflichten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
21.01.2013, Az.: L 7 AS 381/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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