Der
Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch eine Teil-,
Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür
aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein
Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der
Schadensbeseitigung geltend machen (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 7 S
277/11). Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht bereits dafür, dass
der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den
Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit
sie tatsächlich angefallen ist“.
Nach
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 13) zielte die Neufassung des §
249 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen
erklärtermaßen darauf, einerseits die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive
Abrechnungsweise bei Sachschäden unangetastet zu lassen, andererseits aber eine
hierbei drohende Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden, um dem
Bereicherungsverbot mehr Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck schloss der
Gesetzgeber den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer aus. Dem Geschädigten soll danach
die auf die Reparaturkosten (als zutreffende Bemessungsgröße der fiktiven
Abrechnung) entfallende Umsatzsteuer dann nicht zukommen, wenn er den
Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
erhält, ihn hierzu aber nicht verwendet (BT-Drucks. 14/7752, S. 14).
Umsatzsteuer soll demnach nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder
Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der
Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich
hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können,
wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen
Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen
umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S. des § 2 UStG nicht kommt.
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
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Kreuztal
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