Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch
Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines
gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes. Wird eine Geschwindigkeitsmessung
durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die
Rechtsprechung grundsätzlich zudem auch Feststellungen zur Sicht und zur
Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets
gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Dies
gilt umso mehr, je größer der Abstand zum gemessenen Fahrzeug ist, insbesondere
bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden in
der Rechtsprechung eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu den
Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt. Aus den Feststellungen zur Messung einer
Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich daher
grundsätzlich ergeben, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die
Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt
haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das
gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges
befunden hat (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 322 SsBs 69/13).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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