Dem
Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers steht regelmäßig kein Anspruch auf die
Besichtigung bzw. Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs des
Geschädigten zu, außer wenn z.B. ein begründeter Verdacht auf eine
Unfallmanipulation vorliegt oder wenn von der Kfz-Haftpflichtversicherung des
Schädigers behauptet wird, dass bestehende Vorschäden am Fahrzeug durch den
Geschädigten verschwiegen worden sind.
Nach
den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in § 119 Absatz 3 Satz 2 VVG
hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zwar das Recht, vom
Geschädigten Auskunft über die Höhe der entstandenen Schäden zu verlangen,
soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens
erforderlich ist. Der Geschädigte ist zur Vorlegung von Schadensbelegen jedoch nur
insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung derselben zugemutet werden können.
Der Geschädigte schuldet gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers
in diesem Zusammenhang nicht die Vorstellung seines verunfallten Fahrzeugs zu
einer Besichtigung durch Beauftragte der Kfz-Haftpflichtversicherung des
Schädigers. Zwar wird eine Fahrzeugbesichtigung bzw. Nachbesichtigung einen Geschädigten
in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche
Verpflichtung nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine
Begründung dafür, warum er sein Fahrzeug nicht besichtigen lassen will. Legt
der Geschädigte der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ein mit
Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes
Schadensgutachten eines zertifizierten Kfz-Sachverständigen vor, in welchem
nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am
Fahrzeug und ihr Umfang sowie die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten
verzeichnet sind, genügt dies der dem Geschädigten in § 119 Abs. 3 S. 2 VVG
auferlegten Pflicht. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu
Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Deshalb
steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers regelmäßig kein Anspruch
auf die Besichtigung bzw. Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeuges
zu. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z.B. ein begründeter Verdacht
auf eine Unfallmanipulation vorliegt oder von der gegnerischen
Kfz-Haftpflichtversicherung behauptet wird, dass der Geschädigte bestehende Vorschäden
an seinem Fahrzeug verschwiegen hat (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München,
Urteil vom 20.12.1990, Az.: 19 S 11609/90; LG Kleve, Urteil vom 29.12.1998,
Az.: 3 O 317/98 – in diesem wird ausgeführt: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der
Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten
nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für
ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des
Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.“; AG
Hannover; Urteil vom 10.12.2010; Az.: 408 C 5293/10; AG Ansbach, Beschluss vom
15.07.2010, Az.: 3 C 2406/09; Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2011, 42 O
22/10; AG Solingen, Urteil vom 14.12.2007; Az.: 11 C 236/05).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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