Bereits die
Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden
Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem
unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist
ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich
geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die
Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht
bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie
darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt,
er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu
missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen (LAG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 13.12.2011, Az.: 5 Sa 63/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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