Nach einem
Verkehrsunfall den man selbst verschuldet hat oder an dem man unter Umständen
eine Mitschuld trägt, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung auch ohne die
Einwilligung des jeweiligen Versicherungsnehmers regulieren. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt nach A 1.1 AKB 2008 bzw. § 10 Abs. 5 AKB
2007 über eine sog. Regulierungsvollmacht. Grundsätzlich ist die Regulierungsvollmacht
desr Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß den AKB (= Allgemeine Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung), im Namen der versicherten Person alle ihr im
Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben,
nicht beschränkt. Diese Vollmacht gibt der Versicherung im Innenverhältnis zu
ihrem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem
pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers
durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann der Versicherung kein Regulierungsverbot
auferlegen. Die Pflicht der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ist nach
Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, begründete
Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Versicherungsrisikos zu
befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob die eigene
Kfz-Haftpflichtversicherung freiwillig zahlt, oder ob sie die Zahlung ablehnt
und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche
gerichtlich geltend macht, entscheidet sie grundsätzlich nach ihrem eigenen
Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die
Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme
der Versicherung verlangen. Der Versicherer verletzt die sich aus dem
Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen
seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig
unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße
Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten
Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht
nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten
Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die
Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast für eine schuldhafte
Pflichtverletzung der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung trägt nach den
allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen der Versicherungsnehmer, denn
es handelt sich um eine ihm günstige - weil anspruchsbegründende – Tatsache (AG
München, Urteil vom 04.09.2012, Az.: 333
C 4271/12 und AG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az.:
38 C 7609/10).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen