Besteht lediglich eine geringe Blendwirkung durch eine auf
dem Boden oder einem Haus installierte Photovoltaik-Anlage auf die Grundstücke
der umliegenden Nachbarn, ist die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs
durch die Nachbarn ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lag lediglich eine
geringe Blendung durch die Photovoltaik-Anlage vor, die von den installierten Photovoltaik-Modulen
ausging. Im Frühjahr und Herbst lag eine Blendwirkung für jeweils ca. 4 - 6
Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr bei einer maximalen täglichen
Blendwirkung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr
von ca. 1/3 des aufgeführten Zeitraums und im Herbst von ca. der Hälfte des
Zeitraums vor. Auch der Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen mit zu
erwartenden Kosten in Höhe von ca. 16.000,00 Euro, ohne dass dadurch eine
zukünftige Blendung der Nachbarn ausgeschlossen werden konnte, war den
Photovoltaik-Anlagen-Eigentümern nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht zumutbar
(OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 3 U 46/13). Nachbarn haben mithin
keinen Anspruch auf die Beseitigung einer Photovoltaik-Anlage von dem Gebäude
des Photovoltaik-Anlagen-Eigentümers, wenn sie die Lichteinwirkungen der Anlage
auf ihre Wohnung bzw. auf ihr Grundstück wegen Geringfügigkeit dulden müssen.
Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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