Der
Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass, die von vielen Rechtschutzversicherungen
verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ in ihren Versicherungsbedingungen
unwirksam sind. Nach den beiden vorgenannten Versicherungsklauseln gewähren
Rechtschutzversicherungen keinen Kostendeckungsschutz „für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder
Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der
Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der
Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.
Diese „Effektenklauseln“ und die „Prospekthaftungsklauseln“ sind jedoch für
einen Laien nicht nachvollziehbar und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
unwirksam. Rechtschutzversicherungen in deren Verträgen die „Effektenklauseln“
und die „Prospekthaftungsklauseln“ enthalten sind, können sich auf diese
Ausschlussklauseln nicht mehr berufen und müssen ihren Versicherungsnehmern Kostendeckungsschutz
für rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder
Veräußerung von Effekten oder bei rechtlichen Auseinandersetzungen im
Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen gewähren (BGH, Urteile
vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12.
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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