Wird ein Motorradfahrer unverschuldet in einen
Verkehrsunfall verwickelt, so trifft ihn kein Mitverschulden wenn er aufgrund
des Nichtragens von Motorradschuhen verletzt wird. Es gibt kein allgemeines
Verkehrsbewußtsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz
eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines
verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt z.B. Sportschuhe trug, zu
verneinen. Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschuhen oder
Motorradstiefeln existiert im Gegensatz zu Sicherheitsgurten oder Schutzhelmen (vgl.
hierzu § 21 a StVO) nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 3 U
1897/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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