Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen
Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, in einem Schadensfall nach dem Wechsel
der Wohngebäudeversicherung nicht nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungs-Wasserschaden
aufgrund defekter Leitungen (z.B. Wasserleitungen oder Heizungsleitungen) eingetreten
ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer für den Schaden
einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Diese
Beweis- und Darlegungsnot des Versicherungsnehmers kann in der Regel weder
prozessrechtlich noch materiell-rechtlich überwunden werden (OLG Celle, Urteil
vom 10.05.2012, Az.: 8 U 213/11). Daher sollte man sich immer sehr genau
überlegen, ob man eine Wohngebäudeversicherung z.B. nach einem Hauskauf wechselt.
In einem Schadensfall sollte man immer alle beschädigten Leitungen etc.
aufheben, um ggfls. über ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, seit
wann die Leitungen bereits einen Schaden aufgewiesen haben.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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