Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf
gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, die für Ansprüche des Käufers wegen
Sachmängeln eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsehen sind unwirksam.
Im Fall befanden sich nachfolgende unwirksame Klauseln im Vertrag: "VI.
Sachmangel: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. VII. Haftung: Hat der Verkäufer
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …". Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die
Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, sind
nach der Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des §
309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen
Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung
der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Sind AGB-Klauseln in Kaufverträgen
unwirksam gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (bei arglistiger
Täuschung 3 Jahre) nach § 438 BGB (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR
174/12).

Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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