Zwar
gilt auf Privat-Parkplätzen prinzipiell das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme. Dies hat aber nicht zwangsläufig immer eine hälftige
Schadensteilung zur Folge, wenn es zu einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz
kommt. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet den auf den
"Parkplatzstraßen" fahrenden Verkehrsteilnehmer insbesondere dazu mit
stark herabgesetzter Geschwindigkeit im Bereich von Schrittgeschwindigkeit bis
allenfalls 10 km/h zu fahren. Hält der auf der Parkplatzstraße fahrende
Verkehrsteilnehmer diese Geschwindigkeit ein und kommt es trotzdem zu einem
Verkehrsunfall mit einem unachtsam aus einer Parklücke herausfahrenden
Fahrzeug, führt dies zu einer Alleinhaftung des ausparkenden Verkehrsteilnehmers
(LG München I, Urteil vom 10.08.2012, Az.: 17 S 7837/11).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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