Nach § 1610 BGB hat ein
Kind gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den
gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung
zu einem Beruf. Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf eine Berufsausbildung.
Der Ausbildungsanspruch und Ausbildungsunterhalt kann daher durch die Eltern
nur dann versagt werden, wenn das Kind nachhaltig über einen längeren Zeitraum
seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den Eltern - nach deren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen - weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr
zugemutet werden können. Danach hat ein Kind, das nach dem Schulabschluss nicht
sogleich eine Ausbildung begonnen hat, um bspw. zur "Selbstfindung"
eine Weltreise zu unternehmen, mangels Bedürftigkeit zunächst keinen
Unterhaltsanspruch. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch
eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch
verliert das Kind aber nicht den Anspruch auf eine (dann später noch begonnene)
angemessene Ausbildung. So kann auch ein 24-jähriges Kind jedenfalls dann eine
Ausbildung oder ein Studium beginnen, wenn die Eltern unter Abwägung aller
Umstände noch damit rechnen mussten, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu
werden. Von einem jungen Menschen kann nicht unbedingt von Beginn an eine
zielgerichtet richtige Entscheidung in der Frage der Berufswahl erwartet
werden. Dem Kind ist deshalb in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen,
deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den
gesamten Lebensumständen richtet. Die Orientierungsphase eines Kindes darf bei
einem Studium max. 2 höchstens 3 Semestern andauern, wobei aber auch hier die
besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind, so dass unter Umständen
auch noch eine längere Orientierungsphase zugebilligt werden kann
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.02.2013, Az.: 7 UF 166/12).
Familienrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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