Durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur
Arbeitsstelle und den dadurch herbeigeführten Motorschaden verursachte
Reparaturaufwendungen sind als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
steuermindernd bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen (Niedersächsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom
24.04.2013, Az.: 9 K 218/12).
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Zu den
Erwerbsaufwendungen zählen beruflich veranlasste Fahrtkosten. Sie sind nach § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder mit 0,30
€ pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings begrenzt
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des
Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab
VZ 2014: erste Tätigkeitsstätte). Diese sind nur in Höhe der
Entfernungspauschale abzugsfähig.
Mit diesen Kilometerpauschbeträgen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts dazu
die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des
eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten. Deshalb
können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien,
übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung nicht neben
den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden. In den
Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige
Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung
entziehen. Zu den durch diese Norm nicht abgegoltenen Aufwendungen gehören –
ähnlich den Reparaturkosten bei Motorschäden - auch die durch die
Falschbetankung verursachten Aufwendungen. Auch derartige Kosten sind einer
Pauschalierung nicht zugänglich und können daher neben der Entfernungspauschale
als (normale) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden,
denn sie sind ohne Zweifel durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Steuerrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal

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