Ein Versicherungsnehmer hat nach § 810 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme in ein von der Versicherung eingeholtes Schadensgutachten. Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme in das Schadensgutachten durch den Versicherungsnehmer besteht immer, wenn dies der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Position dienen soll. Der Versicherungsnehmer hat daher in der Regel immer ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Feststellungen der Sachverständige der Versicherung in einem Schadensfall im Einzelnen getroffen hat.
Wie
sich aus § 85 VVG ergibt, obliegt die Ermittlung über die Ursache und die Höhe
des Versicherungsschadens dem Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann im
Schadensfall zwar auch selbst Ermittlungen anstellen. Er wird aber in der Regel
von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen, denn solche Kosten werden
ihm gemäß § 85 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht erstattet. Das beruht auf der
Erwägung, dass der Versicherer den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten
Schaden im Interesse aller Versicherungsnehmer ohnehin prüfen und bewerten
muss. Er ist dazu auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer; denn er
muss zahlreiche gleichartige Schadensfälle regulieren und hat deshalb
Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungen, verfügt über fachkundige Mitarbeiter
und regelmäßig über Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen. Seine
Schadensermittlung stellt in der Regel eine ausreichende Verhandlungsgrundlage
für die Schadensregulierung dar und macht meistens eigene Aufwendungen des
Versicherungsnehmers überflüssig. Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise
auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, muss er, damit
Waffengleichheit herrscht, auch Auskunft über und Einsicht in das Ergebnis des
Sachverständigen erhalten. Das ergibt sich auch daraus, dass das
Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt ist und
der Versicherer seine überlegene Finanzkraft und Sachkunde nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers ausnutzen darf (LG Oldenburg, Urteil vom 09.12.2011,
Az.: 13 O 1604/11).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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