Ein Anspruch eines Stellenbewerbers auf Auskunft über die
Gründe der Absage bzw. auf Auskunft über die vom Arbeitgeber getroffene
Personalentscheidung besteht grundsätzlich nicht. Dem Stellenbewerber steht generell
kein Auskunftsanspruch aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis bzw. nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber zu.
Auch das AGG fingiert weder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen
dem Bewerber und dem Arbeitgeber noch bestimmt es, dass einem Bewerber
allgemein die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Arbeitnehmer in einem
bestehenden Arbeitsverhältnis zukommen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG regelt nur, dass
Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte im Sinne des AGG
gelten (BAG, Urteil vom 20.5.2010, Az.: 8 AZR 287/08 (A)). Die europäischen
Richtlinien sehen ebenfalls keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor (EuGH, Urteil
vom 19.04.2012, Az.: C-415/10).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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